Freitag, 18. Mai 2012 Heft IKZ-Energy 3-2009
 
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Keine gesicherte Rechtslage

16.04.09 - 08:18 Uhr
Prof. Dr. Ulrich Dall In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Unternehmer aus Kulanzgründen eine Mängelbeseitigung an einem Werk ausführt, obwohl es sich nicht als Verursacher des Mangels ansieht. Welchen Einfluss hat dies auf die Verjährungsfrist?

Für den Unternehmer sowie den Besteller eines Werkes ergibt sich in der Praxis immer wieder folgende Konstellation:
Der Besteller behauptet in Bezug auf das von dem Unternehmer hergestellte Werk einen Mangel. Der Unternehmer bestreitet, dass der Mangel von ihm verursacht worden ist, erklärt sich jedoch aus Kulanzgründen bereit, den Mangel zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung schlägt fehl, jedoch ist die ursprüngliche Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen. Der Unternehmer weist weitere Mängelansprüche unter Berufung auf die Einrede der Verjährung zurück.

Vorstehende Problematik führt zu der Frage, ob die von dem Unternehmer aus Kulanz vorgenommene Mängelbeseitigung die Verjährungsfrist beeinflusst.

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