Keine gesicherte Rechtslage
16.04.09 - 08:18 Uhr - Alter: 3 Jahre
Prof. Dr. Ulrich Dall In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Unternehmer aus Kulanzgründen eine Mängelbeseitigung an einem Werk ausführt, obwohl es sich nicht als Verursacher des Mangels ansieht. Welchen Einfluss hat dies auf die Verjährungsfrist? Für den Unternehmer sowie den Besteller eines Werkes ergibt sich in der Praxis immer wieder folgende Konstellation: Vorstehende Problematik führt zu der Frage, ob die von dem Unternehmer aus Kulanz vorgenommene Mängelbeseitigung die Verjährungsfrist beeinflusst.
Im BGB geregelt Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers ist in § 634a BGB geregelt. Je nach Art des Werkes beträgt sie zwei Jahre für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache liegt oder für entsprechende Planungs- oder Überwachungsleistungen, fünf Jahre für Bauwerke und Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür besteht und drei Jahre für sonstige Werke, wie z. B. Beförderungen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes. Was aber kann den Ablauf dieser Frist hinausschieben?
Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis Unter einem „Anerkenntnis“ im Sinne dieser Regelung versteht man jede geschäftsähnliche Handlung, aus der sich für Wird die Mangelhaftigkeit des Werks von dem Unternehmer ausdrücklich bestätigt und beginnt er im Anschluss daran mit der Nacherfüllung, liegt ein solches Anerkenntnis vor. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann sich ein Anerkenntnis auch aus einem entsprechenden schlüssigen Verhalten des Unternehmers ergeben. In der Praxis nimmt der Unternehmer im Interesse eines Fortbestands der Geschäftsbeziehung eine Nacherfüllung jedoch häufig nur aus Kulanz vor. Ist diese Motivation offenkundig und nimmt der Besteller davon Kenntnis oder hätte er dies tun müssen, kann von einem Anerkenntnis nicht gesprochen werden, da die Nacherfüllungspflicht gerade nicht bestätigt wird.
Stillschweigende Verjährungsabsprache Verjährungshemmung durch schwebende Verhandlungen Nach § 203 BGB ist dies z. B. der Fall, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung ist dann solange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert, wobei die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt. In der Praxis wird diese Vorschrift immer wieder übersehen.
Von einer Verhandlung im Sinne des § 203 BGB kann ausgegangen werden, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner ein Meinungsaustausch über den Schadensfall stattfindet, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Gespräche zwischen Unternehmer und Besteller bezüglich der Überprüfung, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, sowie der Nacherfüllungsmodalitäten können bis zu ihrer endgültigen Fixierung als „Verhandlung“ angesehen werden. Streitig ist jedoch, ob auch die Überprüfung selbst sowie die vereinbarte Mängelbeseitigung noch unter § 203 BGB fällt und damit eine Verjährungshemmung bewirkt. Dagegen dürfte der Wortlaut des § 203 BGB sprechen, da der einer Verhandlung immanente Kommunikationsprozess nach Abschluss der Gespräche und dem Beginn der Überprüfung bzw. Mängelbeseitigung nicht mehr gegeben ist. Wird § 203 BGB verneint, hat dies zur Konsequenz, dass sich der Besteller im Falle einer diskussionslosen Nacherfüllung aus Kulanz des Unternehmers weder auf einen Neubeginn der Verjährung noch eine Hemmung berufen kann.
Um diesen (aus Sicht des Bestellers erheblichen) Missstand zu beseitigen, wird z. T. eine analoge Anwendbarkeit des § 203 BGB befürwortet, indem argumentiert wird: Wenn schon die Verhandlungen über einen Nacherfüllungsanspruch die Verjährungsfrist zugunsten des Gläubigers zum Stillstand bringen, dann sei dies erst recht bei einer die Mangelhaftigkeit des Werks beseitigenden Nacherfüllungshandlung gerechtfertigt. Die Hemmung der Verjährung müsse mit Übergabe des alten Werks oder dem ausdrücklichen Nacherfüllungsbegehren beginnen und nach Beendigung der Nacherfüllung und der Rückgabe bzw. Neuherstellung des Werks enden. Letztlich gibt es zu der vorstehend skizzierten Problematik jedoch keine gesicherte Rechtslage. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass ein Gericht eine Verjährungshemmung verneint und von einem Weiterlaufen der Verjährungsfrist trotz Überprüfung und Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Unternehmer ausgeht. Der Besteller sollte daraus die Konsequenz ziehen und vorsorglich andere, insbesondere verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Rechtliche Beratung ist sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller dringend anzuraten.
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