Die Risiken beachten - Arbeitgeber-Haftung bei betrieblicher Altersvorsorge
06.01.10 - 15:38 Uhr - Alter: 2 Jahre
Widersprüchliche Berichte zum Thema Haftung bei gezillmerter Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verunsichern handwerkliche Arbeitgeber. Eine Haftung des Arbeitgebers dürfte nach Ansicht der ZDH-Experten nur in sehr wenigen Fällen gegeben sein. Nachfolgend einige praxisnahe Erläuterungen der Rechts- und Sachlage. Dazu gibt es Hinweise, wie das Haftungsrisiko für den Betrieb minimiert werden kann. Was sind gezillmerte Tarife? Wann besteht Haftungsrisiko für den Betrieb? In Höhe des Differenzbetrages zwischen Rückkaufswert und den umgewandelten Gehaltsbeträgen kann ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber bestehen. Eine solche Haftung des Arbeitgebers wird zum Teil damit begründet, dass das umgewandelte Gehalt und die erworbene Versorgungszusage (hier Rückkaufswert bei Ausscheiden aus dem Betrieb) nicht wertgleich im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind. Was sagt die Rechtsprechung? Empfehlungen für die Praxis Bei laufenden Verträgen (Altverträge) relativiert sich inzwischen der anfängliche Abschlusskostenabzug aufgrund der Laufzeitdauer. Je länger diese gezillmerten "Altverträge" laufen, umso geringer ist die Gefahr, dass der Rückkaufwert niedriger ist als der Wert der eingezahlten Beiträge. Die anfängliche Abschlusskostenverteilung wirkt sich nur bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages aus. Zur Kündigung gibt es aber mehrere Alternativen. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann meistens die betriebliche Altersvorsorge auf den neuen Arbeitgeber übertragen und dort - ohne erneute Abschlusskosten - weitergeführt werden. Der Mitarbeiter kann auch privat die Versicherung fortführen. Sollte es dennoch zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages mit einem finanziellen Nachteil für den Mitarbeiter kommen, sollte durch den Arbeitgeber zuerst eine Klärung mit dem Versicherer herbeigeführt und eine Freistellung von der Haftung durch den Versicherer verlangt werden. Kontakt: |