Keine gesicherte Rechtslage
16.04.09 - 08:18 Uhr
Prof. Dr. Ulrich Dall In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Unternehmer aus Kulanzgründen eine Mängelbeseitigung an einem Werk ausführt, obwohl es sich nicht als Verursacher des Mangels ansieht. Welchen Einfluss hat dies auf die Verjährungsfrist? Für den Unternehmer sowie den Besteller eines Werkes ergibt sich in der Praxis immer wieder folgende Konstellation: Vorstehende Problematik führt zu der Frage, ob die von dem Unternehmer aus Kulanz vorgenommene Mängelbeseitigung die Verjährungsfrist beeinflusst. Bisher keine Kommentare zu diesem Artikel. |
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